Gebäudehülle

Wand

Fachwissen

Wissenswertes zum Thema

Förderung

Was wird gefördert, wer fördert, ....

Recht

Vorschriften, Verordnungen, ...

Sto SE & Co. KGaA
Die linke Seite (blau) ist kalt und saniert, rechts sieht man die Wärmeverluste deutlich.
Jürgen Leppig
Geschäftsführer

Wand

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Anforderungen an eine Wanddämmung

  • Kälteschutz im Winter

  • Wärmeschutz im Sommer

  • Schallschutz

  • Schutz vor Feuchte und Zugluft

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Dämmstoffe

Im Handel sind diverse natürliche, künstliche, organische oder anorganische Dämmstoffe erhältlich, die die Anforderungen an eine Wanddämmung in unterschiedlichsten Ausprägungen erfüllen. 

Sto SE & Co. KGaA

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Varianten der Dämmung

Außendämmung

Vorteile

  • geringe thermische Beanspruchung der Tragwand
  • reduziert die Wirkung von Wärmebrücken
  • Erhalt der Wandspeicherfähigkeit 
 

Nachteile

  • Dämmstoff benötigt Wetterschutz
  • hohe thermische Belastung des Außenputzes
  • Tauwasserbildung -> Algen
Kerndämmung

Vorteile

  • bauphysikalisch ideal
  • kostengünstig
  • auch im Bestand möglich

Nachteile

  • Durchfeuchtung des Dämmstoffes; Diffusion nach innen
  • geringe Dämmstärke im Bestand
  • Gefahr von Wärmebrücken
Innendämmung

Vorteile

  • schnelles Aufheizen der Räume
  • geringere Kosten
 
 

Nachteile

  • keine Speicherfähigkeit der Außenwand
  • Vermeidung von Wärmebrücken aufwändig
  • thermische Beanspruchung der Tragwand
  • reduziert den Wohnraum
  • Befestigung von Gegenständen
  • Tauwasserproblematik 

WDVS

Quelle: Sto SE & Co. KGaA

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Wärmedämmver­bundsystem

WDVS aus aufeinander abgestimmten Baustoffen sind die am meisten eingesetzten Systeme um eine Gebäude Außenwand energetisch zu sanieren.

Die grundlegenden Eigenschaften eines WDVS bestimmt der Dämmstoff.

  • Je nach eingesetztem Dämmstoff kommen unterschiedliche Putze und Putzstärken zum Einsatz.
  • Der Dämmstoff wird auf die Wand geklebt und meist zusätzlich mit Dämmstoffdübeln befestigt.
  • Auf dem Dämmstoff wird ein Armierungsgewebe in die Armierungsmasse eingebettet, den Abschluss des WDVS bildet der Außenputz.
  • Dämmstoffe eines WDVS müssen hohen Ansprüchen genügen. Viele Materialien kommen schon aufgrund ihres Brandverhaltens oder ihres Wasseraufnahmevermögens nicht infrage.

WDVS müssen bauaufsichtlich zugelassen sein und werden nur von Herstellern von WDVS geliefert.

Eine Untersuchung, die auch über das  Thema Brandschutz finden Sie hier.

Aufdopplung des vorhandenen WDVS

Damit an den Außenwänden ein zeitgemäßer U-Wert von höchstens 0,20 W/(m²*K) erreicht wird, kann ihr Gebäude problemlos mit einem zweiten Wärmedämm-Verbundsystem aufgedoppelt  werden. Ist beispielsweise ein Alt-WDVS mit einer Dämmschichtdicke von 6 Zentimetern auf einem üblichen Mauerwerk vorhanden, so wird ein guter U-Wert mit einer zweiten, 10 Zentimeter dicken Dämmschicht mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m*K) erreicht.

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Wärmedämmver­bundsystem

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Aufdoppelung

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WDVS

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Lüftung mit Wärmerückgewinnung in der Dämmebene

Lüftungsanlagen müssen nicht kompliziert sein.
Hier ist die Lüftungsanlage außen auf die Fassade von Neu- oder Bestandsbauten montiert und „verschwindet“ im Fassadendämmsystem.

Die nutzerunabhängige Anlage ist leise, gewinnt bis zu 95 Prozent der Wärme zurück, sorgt für frische Luft und schützt die Bausubstanz vor Gerüchen, Feuchte und Schimmel.

Eine gute Alternative zu herkömmlichen WDVS-Systemen ist eine Fassadendämmung mit Einblasdämmstoffen.

 

  • Auf die Unterkonstruktion werden handelsübliche Putzträgerplatten, Drahtgitter (Stucanet) oder Ziegelrabbiz aufgebracht.
  • In den Zwischenraum werden Zellulose, Faserdämmstoff oder Holzspäne eingeblasen.
  • Diese Konstruktion lässt ihnen bei der Gestaltung der Außenfassade die Wahl zwischen Putz, Holz, Metall, Glas und Keramik.

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Einblasdämmung

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lambdaplus / Isofloc

Thermisch optimierte Unterkonstruktion

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Innendämmung

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Mineralische Dämmplatten

Die Innendämmung ist bauphysikalisch anspruchsvoll.

Optimal sind kapillaraktive Dämmstoffe. Diese verhindern Feuchtigkeitsprobleme wie Kondensatbildung und externen Feuchteeintrag durchverstärkten Transport der Feuchte in Raumrichtung und eine beschleunigte Verdunstung. Calciumsilikatplatten und Mineralschaumplatten werden erfüllen diese Anforderungen. Wichtig ist, diffusionsoffene Oberbeläge zu verwenden.

Um Wärmebrücken zu zu vermeiden, die ggf. zu Schimmelbildung führen sollten einkragende Wände und Decken mit Dämmkeilen mit gedämmt werden. Auch die Tür- und Fensterlaibungen sollten gedämmt werden.

Feuchtigkeit aus dem Raum wird

  1. von der Dämmung aufgenommen
  2. von der Kleberschicht weitergeleitet
  3. im Dämmstoff verteilt
  4. wieder an den Raum abgegeben

Tauwasserproblematik

  • Die Temperatur, hinter der Dämmung kann unter den Taupunkt der Raumluft sinken.

  • Feuchte durch Wasserdampfdiffusion oder Luftkonvektion aus dem Wohnraum kann in diesem Bereich anfallen.

  • Um Luftkonvektion zu verhindern, muss der gesamte Wandaufbau luftdicht ausgeführt werden.

  • Auch die Austrocknung der Außenwand nach einem Schlagregen kann stark behindert werden.

Mineralische Gemische wie z. B. Kalkzement werden durch Zugabe von leichten, porösen Materialien wie z. B. Perlite, Blähglas, Bimsstein oder Kügelchen aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder Aerogelen in der Wärmeleitfähigkeit stark vermindert.

Vorteile

  • auch bei denkmalgeschützten Fassaden einsetzbar.
  • geringe Putzstärken bei baulichen Restriktionen realisierbar.
  • kappilaraktiv.

Nachteile

  • Wärmeleitfähigkeit von Dämmputzen in der Regel deutlich höher als die von gängigen Dämmstoffen für Dämmplatten.
  • Mechanische Stabilität eines besonders leichten und dicken Putzes ist tendenziell geringer als bei einem herkömmlichen Putz.
  • In der Dicke der Putzschicht begrenzt.

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Dämmputze

WDVS_Daemmputze

Vergleich der Wärmeleitfähigkeit

Wand

Förderungen

Bundesförderung effiziente Gebäude - Einzelmaßnahme (BEG EM)

Quelle: BAFA

Es werden grundsätzlich alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dies umfasst das Material
sowie den fachgerechten Einbau.
Bauteile, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen und nicht durch das EEG gefördert werden, sind förderfähig, sofern sie lediglich im Rahmen der Wiederherstellung der Funktionalität des Gebäudes eingebaut werden und die jeweils relevanten TMA erfüllen (z. B. Solardachziegel zur Wiederherstellung des Daches im Rahmen einer energetischen Dachdämmung, Indach-PV, Fenster mit integrierter Solarstromerzeugung). Es werden sowohl die Baukosten für das Außenbauteil als auch notwendige Komponenten des Stromverteilungssystems bei den förderfähigen Kosten angerechnet.

Förderfähige Leistungen

  • Abbrucharbeiten (wie Abklopfen des alten Putzes, Abbruch von nicht thermisch getrennten Balkonen oder Treppenhäusern inklusive dann notwendiger Neuerrichtung)
  • Erdaushub bei Dämmung von erdberührten Außenflächen inklusive Sicherungsmaßnahmen
  • Notwendige Bauwerkstrockenlegung
  • Erhöhung/Verlängerung des Dachüberstandes
  • Bohrungen für Kerndämmungen
  • Ein- bzw. Anbringen der Wärmedämmung, auch in Gebäudetrennfugen
  • Einbringen von Kerndämmung und Einblasdämmung
  • Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion wie thermische Ertüchtigung bestehender Balkone/Loggien inklusive nachträgliche Verglasung von unbeheizten Loggien, Dämmung von Heizkörpernischen und Sanierung kritischer Wärmebrücken im Raum
  • Einbau neuer bzw. Erneuerung der Fensterbänke
  • Einbau fassadenintegrierter Lüftungsgeräte, Lüftungselemente (z. B. Außenwandluftdurchlässe) und Luftleitungen in und an der Fassade
  • Dämmung und Ertüchtigung von vorhandenen Rollladenkästen
  • Maler- und Putzarbeiten inklusive Stuckarbeiten, Fassadenverkleidung, z. B. Klinker (bei BEG EM nur außen)
  • Ersatz, Erneuerung und Erweiterung von Außenwänden
  • Einbau von Dämmsteinen
  • Erneuerung von Ausfachungen bei Fachwerkaußenwänden
  • Maßnahmen zum Schutz vor Wetter- bzw. Klimaextremen (z. B. Sturm-, Hagel- und Schlagregenschutz)
  • Mineralische Brandriegel zur Brandabschottung innerhalb von Wärmedämmverbundsystemen
  • Maßnahmen zur Schalldämmung
  • Austausch von Glasbausteinen durch Mauerwerk
  • Erneuerung der Briefkasten- und Klingelanlage
  • Erneuerung Windfang, Vordachkonstruktionen, Geländer und Eingangsstufen
  • Verlegung der Regenrohre, Spenglerarbeiten
  • Wiederherstellung der Außenanlage/Rabatte
  • Erhalt und Neuanlage von Fassadenbegrünung
  • Erhalt und Neuanlage von Nistplätzen für Gebäudebrüter, z. B. durch Einbau von
    Nistkästen/Niststeinen in die Fassade oder in die Wärmedämmung sowie besondere Konstruktionen in Traufkästen; weitere Informationen unter www.bund-hannover.de „Artenschutz an Gebäuden“ und www.bund-dueren.de „Artenschutz“

Fachplanung und Baubegleitung

Es werden die Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz stehen, anerkannt (keine Fördermittelberatung, siehe nachfolgende Nummer 8 „Nicht förderfähige Maßnahmen“). Darüber hinaus sind auch Leistungen der Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle im Zusammenhang mit der Umsetzung der energetischen Maßnahmen förderfähig. Sofern beim Vorhaben die Wiederverwendung von Bauteilen geplant ist, können die dafür entstehenden Beratungskosten und Kosten von Gutachten für Baustoffuntersuchungen gefördert werden

Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung

Mit der Förderung der energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen werden die Leistungen von unabhängigen Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten gefördert. Mit der Durchführung von förderfähigen Fachplanungs- und baubegleitenden Leistungen können die Fördernehmenden neben den Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten zusätzlich Dritte beauftragen. Die Leistungen Dritter müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen erbracht werden und sind von einer Expertin bzw. einem Experten, die in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sind, auf Plausibilität hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit zu überprüfen. Die Prüfung ist entsprechend zu dokumentieren und Grundlage für die Förderung. Auch die Expertinnen und Experten können für die Durchführung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung Dritte (Unteraufträge) einsetzen.
Die von den Fördernehmenden oder der Expertin bzw. dem Experten beauftragten Dritten müssen nicht in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sein, dürfen aber nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferunternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln.
Grundsätzlich ist es möglich, dass die Fördernehmenden mehr als eine Expertin bzw. einen Experten beauftragen, z. B. jeweils für die Planung und die baubegleitende Umsetzung. Dabei verantwortet eine Expertin bzw. ein Experte den jeweils beauftragten Leistungsumfang. Bei der Beauftragung mehrerer Expertinnen und Experten übernimmt eine Expertin bzw. ein Experte die Bestätigung nach Durchführung bzw. Erstellung und Einreichung des „Technischen Projektnachweises“.

Technische Mindestanforderungen

§ 35c EStG

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

(1) Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Energetische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:
  1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. Wärmedämmung von Dachflächen,
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  6. Erneuerung der Heizungsanlage,
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40 000 Euro. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 erfüllt sind. Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.

(2) Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(3) Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist, dass
 
  1. der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist und
  2. die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
 
(6) Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen nach Absatz 1 für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die der Steuerermäßigung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Aufwendungen können einheitlich und gesondert festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Nummer 2a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
 
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Anforderungen an ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 6 festzulegen.

Wand

Referenzen

Kundenprojekt

WDVS

Haus 1

Effizienzhaus 70

WDVS

Kundenprojekt

WDVS

Lüftungskanäle innerhalb der Dämmung verlegt.

Die Fenster wurden bündig mit dem Bestandsmauerwerk eingebaut. Hässliche Schießschartenoptik wurde so vermieden.

Auf der Bestandswand wurden Lüftungskanäle verlegt. Diese sind mit VIP-Panels abgedeckt. Darüber wurde EPS angebracht. So wurden die Rohre unsichtbar verlegt. Der U-Wert der ungestörten Wand wurde auch im Bereich der Leitungen erreicht.

Auch hinter den Vorbaukästen des Sonnenschutzes wurden VIP-Panels eingebaut.

Klimasan Perlit W, ein mineralischer und anorganischer Wärmedämmputz ohne Polystyrole und Kunststoffe. Dieser  wurde hier 2 lagig aufgebracht. Rechenwert der Wärmeleitfähigkeit des Putzes 0,077 W/(m²K).

Kundenprojekt

Innendämmung im Denkmal

Innendämmung_Dämmputz

Baudenkmal

Wand

Recht

Gebäudeenergiegesetz (GEG)