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Was wird gefördert, wer fördert, ....
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Heizung
Solange alte Heizung noch funktioniert bleibt unbeachtet, dass das Einsparpotenzial durch eine neue Heizung besonders hoch ist.
Der veraltete Kessel ist meist zu groß dimensioniert und produziert mehr Wärme als nötig.
Viel Energie und Geld wird sinnlos verheizt, die Umwelt belastet.
So schnell wie der Austausch des alten Heizkessels rechnet sich kaum eine Energiesparmaßnahme.
Der Tausch der Umwälzpumpe amortisiert sich in den meisten Fällen innerhalb der Garantiezeit dieser!
Fachwissen
Wärmewende 2024
Deutschland hat sich gesetzlich verpflichtet, bis spätestens 2045 treibhausgasneutral zu werden.
Hierfür soll bis spätestens 2045 der Einsatz von fossilen Energieträgern im Gebäudewärmebereich vollständig beendet werden.
Die Vorgabe muss möglichst ab dem 1. Januar 2024 bei jedem Einbau eines neuen Wärmeerzeugers sowohl im Neubau als auch im Bestand erfüllt werden. Sie gilt damit sowohl für Wohn- wie auch für Nichtwohngebäude, sofern diese beheizt werden. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Einbau bzw. der Austausch planmäßig oder außerplanmäßig erfolgt.
Bei Wärmeerzeugern, die sowohl Warmwasser als auch Heizwärme erzeugen, bezieht sich die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien auf das Gesamtsystem.
Bei Systemen, in denen Warmwasser und Heizung getrennt voneinander laufen, bezieht sich die Pflicht nur auf das System, das ersetzt und neu eingebaut wird
Erfüllungsoptionen auf einer Ebene
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Einbau einer Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser
- Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse
- Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen
- Einbau einer Hybridheizung
- Einbau einer Stromdirektheizung
Erfüllungsoptionen mit Stufenverhältnis
Bei der Variante Erfüllungsoption mit Stufenverhältnis muss beim Einbau oder Austausch einer Heizung vorrangig ein Anschluss an ein Wärmenetz erfolgen oder es müssen Heizungen genutzt werden, bei denen der Einsatz von direkt genutzten erneuerbaren Energien möglichst hoch und andererseits der Einsatz von begrenzt verfügbaren fossilen oder biogenen Brennstoffen möglichst gering ist. Damit soll der Einsatz fossiler Brennstoffe im Gebäude möglichst vermieden werden und biogene Brennstoffe sollen gezielt in Gebäuden zum Einsatz kommen, die sonst nicht anderweitig klimaneutral beheizt werden können. Der verpflichtete Gebäudeeigentümer kann nach diesem Vorschlag frei zwischen den im Folgenden unter Stufe eins genannten Erfüllungsoptionen wählen. Diese stehen also gleichberechtigt auf einer Stufe. Nur in den Fällen, in denen der Gebäudeeigentümer eine Biomasseheizung oder grünen Wasserstoff oder andere grüne Gase zur Erfüllung der Pflicht einsetzen will, muss er durch einen Sachverständigen nachweisen lassen, dass alle auf der ersten Stufe stehenden Erfüllungsoptionen technisch nicht möglich, rechtlich nicht zulässig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind.
Stufe 1
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Einbau einer Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser
- Einbau einer Hybridheizung
- Einbau einer Stromdirektheizung
- Austausch dezentraler Warmwassererzeuger
Stufe 2
Sofern die vorrangigen Erfüllungsoptionen der Stufe 1 aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zulässig sind oder wirtschaftlich zu unvertretbar hohen Kosten führen würden, ist dies durch einen Sachkundigen zu bestätigen, nachdem dieser eine Begutachtung von Heizung und Gebäude vorgenommen sowie ein Beratungsgespräch mit dem Gebäudeeigentümer geführt hat.
Dann kann die Pflicht auch erfüllt werden durch den Einbau von Anlagen mit dem direkten Einsatz von
- nachhaltig erzeugtem Biomethan,
- grünem Wasserstoff und dessen Folgeprodukten oder anderen grünen Gasen,
- nachhaltiger fester oder flüssiger Biomasse.
Diese Brennstoffe müssen allein oder in Kombination mit anderen EE-Wärmeerzeugern (Wärmepumpe, Solarthermie, Wärmerückgewinnung) mindestens 65 Prozent der Wärme bereitstellen.
Diese Option kann vor allem bei Gebäuden mit technischen oder rechtlichen Dämmrestriktionen,wie z.B. denkmalgeschützten Gebäuden, zum Einsatz kommen.
Heizung
Förderungen
Bundesförderung effiziente Gebäude - Einzelmaßnahme (BEG EM)
Es werden grundsätzlich alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dies umfasst das Material
sowie den fachgerechten Einbau.
Bauteile, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen und nicht durch das EEG gefördert werden, sind förderfähig, sofern sie lediglich im Rahmen der Wiederherstellung der Funktionalität des Gebäudes eingebaut werden und die jeweils relevanten TMA erfüllen (z. B. Solardachziegel zur Wiederherstellung des Daches im Rahmen einer energetischen Dachdämmung, Indach-PV, Fenster mit integrierter Solarstromerzeugung). Es werden sowohl die Baukosten für das Außenbauteil als auch notwendige Komponenten des Stromverteilungssystems bei den förderfähigen Kosten angerechnet.
Kosten für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Förderfähig sind im Rahmen der BEG EM folgende regenerative Anlagen zur Wärmerzeugung:
- Solarthermie-Anlagen
- Biomasse-Anlagen
- Elektrisch betriebene Wärmepumpen-Anlagen
- Brennstoffzellenheizung
- Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien (siehe Nummer 4.2)
- Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes
- Anschluss an ein Gebäudenetz
- Anschluss an ein Wärmenetz
Im Rahmen der Sanierung von Effizienzhäusern/Effizienzgebäuden (BEG WG/BEG NWG) sind alle Anlagen
zur Wärmeerzeugung förderfähig, die für die Erreichung des energetischen Standards des Gebäudes
erforderlich sind, soweit sie nicht in Nummer 8 (Nicht förderfähige Leistungen) ausgeschlossen sind.
Als förderfähige Investitionskosten gelten jeweils die Anschaffungskosten eines geförderten Wärmeerzeugers, die Errichtung und Erweiterung eines Gebäudenetzes, der Anschluss an ein Wärmenetz
(Gebäudenetz und öffentliches Netz), die Kosten für Installation und Inbetriebnahme.
In der Neubauförderung (BEG WG/BEG NWG) sind im Rahmen der Förderfähigkeit der gesamten Bauwerkskosten alle technischen Anlagen des Effizienzhauses bzw. Effizienzgebäude förderfähig, soweit
sie nicht in Nummer 8 bzw. in den jeweiligen Förderrichtlinien/FAQ ausgeschlossen sind.
Voraussetzung für den Heizungs-Tausch-Bonus in der BEG EM:
Der Bonus wird nur für funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas- und Nachtspeicherheizungen gewährt. Voraussetzung ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten Heizung. Nach deren Austausch darf das
Gebäude nicht mehr mit Nachtspeicherheizungen oder fossilen Brennstoffen im Gebäude bzw. gebäudenah beheizt werden. Gasheizungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre im Betrieb
sein. Ausgenommen von der Mindestbetriebslaufzeit sind dezentrale Gasetagenheizungen.
4.1 Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
- Biomasseheizungen, sowie:
o Sekundäre Bauteile zur Brennwertnutzung
o Sekundäre Bauteile zur Partikelabscheidung (elektrostatische Abscheider, filterndeAbscheider wie z. B. Gewebefilter u. keramische Filter, Abscheider als Abgaswäscher) - Solarkollektoranlagen, darunter auch Photovoltaisch-thermische Kollektoren (PVT, Hybridkollektoren)
- Anschluss solarthermische Anlage an das Warmwasser- und/oder Heizsystem, inklusive Solarspeicher, Steigleitungen
- Elektrisch betriebene Wärmepumpen-Anlagen
- Brennstoffzellenheizung, die zu 100 % mit grünem Wasserstoff nach Abschnitt 3b (§§ 12h bis 12l) der Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf See-Gesetzes (EEV) und/oder Biomethan betrieben werden
- Erneuerbare Energien-Hybridheizungen als Kombination aus den in Abschnitt 4 aufgeführten Wärmeerzeugern
- Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien (siehe Nummer 4.2)
- Errichtung, Erweiterung und Umbau eines Gebäudenetzes
- Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
- Ausbau Gas-/Öltank einschließlich Entsorgung des alten Tanks und Wiederherstellung der Außenanlagen bei erdbedeckten Tanks
- Notwendige fachtechnischen Arbeiten und Materialien, z. B.
o Transport
o Aufständerung, Unterkonstruktion
o Fundament, Einhausung - Zum Anschluss des Wärmerzeugers erforderliche Leitungen und Komponenten bis hin zur Wärmeverteilung (Heizkreisverteiler)
- Einstellung der Heizkurve
4.2 Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Voraussetzung für die Förderung von Anlagen der „Innovativen Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ ist die Aufnahme in die Positivliste entsprechender Anlagen.
Eine Antragstellung für die Einzelmaßnahmen „innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ ist ausschließlich dann zulässig, wenn die schriftliche Bestätigung zur Förderfähigkeit vorliegt, als Schreiben
eines Durchführers (BAFA oder KfW) oder Veröffentlichung der entsprechenden Anlage in der Positivliste auf den Internetseiten der Durchführer.
Weitere Informationen finden Sie in der „Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen“.
4.3 Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung der Anlagenbetreibenden
Förderfähig sind auch Leistungen wie Inspektionen, Wartungen und Garantieverlängerungen bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Einreichen des Verwendungsnachweises, sofern deren Kosten bereits im
Voraus beglichen wurden und per Rechnung nachgewiesen werden können.
4.4 Wärmequelle einer Wärmepumpenanlage
Erschließungs- und Anschaffungskosten, folgender beispielhaft genannter Maßnahmen, inklusive Installation, Anbindung an die Wärmepumpe, Inbetriebnahme:
- Erdsondenbohrungen (auch Probebohrungen) inklusive verschuldensunabhängige Versicherung (weitere Hinweise siehe „Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen“)
- Erdflächenkollektoren
- Grabenkollektoren
- Erdwärmekörbe
- Energiepfähle
- Brunnenbohrungen
- Energiezäune, Massivabsorber
- Unterirdische Eis-, Erd- und Wasserspeicher
- Solarthermische Kollektoren (alle Bauarten), PVT-Kollektoren (Hybridkollektoren zur Wärme- und Stromerzeugung), Luft-Wärmeübertrager zur Abwärmenutzung von PV-Anlagen (inklusive Unterkonstruktionen)
- Luft-Sole-Wärmeübertrager
- Abwasserwärmetauscher (Kanalnetz oder Kläranlagen)
- Die Netze für kalte Nah- oder Fernwärme (netzgebundene Wärmequellen) sind als Bestandteil der Wärmequelle förderfähig. Die Kosten können bei mehreren Abnehmenden nach einem nachvollziehbaren Schlüssel aufgeteilt werden. Eine Umlage auf Anschlussgebühren ist dabei möglich.
4.5 Brennstoffaustragung, -förderung und -zufuhr (Biomasseanlagen)
- Saugsysteme
- Förderschneckensysteme
- Federblattrührwerke
- Schubbodenaustragungen
4.6 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR), Gebäudeautomation,Energiemanagementsysteme
Gefördert wird die Umsetzung elektronischer Systeme zur Betriebsoptimierung, Steigerung der Energieeffizienz und zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der geförderten heizungstechnischen Anlagen.
Es können grundsätzlich sowohl Komponenten der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) als auch Gebäudeautomationstechnik bis hin zu übergreifenden Gebäudeleit- und Energiemanagementsystemen berücksichtigt werden, sofern diese auch der Betriebs- und Verbrauchsoptimierung eines förderfähigen Wärmeerzeugers dienen.
- Sensoren, Aktoren, Datenlogger (z. B. auch Strom- und Wärmemengenerfassungen)
- Digitale/elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate
- Display bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen, für den Energieverbrauch relevanten Daten
- Digitale/elektronische Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen und Energiekosten
- Digitale/elektronische Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Smart Home“)
- Gebäudeautomationssysteme inklusive Feldtechnik, Gebäudeleittechnik, Energiemanagementsysteme
- Notwendige fachtechnische Arbeiten und Materialien
4.7 Wärmespeicher
- Alle Arten von Warmwasser-Speichern (Heizwasser-, Trinkwarmwasser,- u. Kombispeicher, etc.)
- Dämmung bestehender Wärmespeicher
- Eisspeicher und sonstige Latentwärmespeicher, die den Phasen-Übergang eines Mediums nutzen
- Wärmespeicherung in Beton, Zeolith oder sonstigen anderen Medien
- Erdwärmespeicher
- Tiefen-Aquifer-oder Hohlraum-Wärmespeicher
4.8 Heiz- bzw. Technikraum
- Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- bzw. Technikraums, sofern dies für den Betrieb des geförderten Wärmerzeugers erforderlich ist
4.9 Brennstoffaufbewahrung
- Bunker und Lagerräume für Biomassepellets bzw. –hackschnitzel
- Silos
- Speicher für grünen Wasserstoff
4.10 Abgassysteme und Schornsteine
- Neuerrichtung, Erneuerung und/oder Anpassung bestehender Abgassysteme und Schornsteine in direktem Zusammenhang mit dem beantragten Wärmeerzeuger
- Erstellung von Steigsträngen inklusive Verkleidung
4.11 Wärmeverteilung und Wärmeübergabe
Förderfähig sind:
- Hydraulischer Abgleich des Zentralheizungssystems
- Flächenheizungen (Decken-, Fußboden- und Wandheizungen) inklusive Trittschalldämmung und Estrich, Putzarbeiten, Bei Komplettsanierung nach BEG WG/NWG auch Bodenbeläge, Wandverkleidung*
- Maßnahmen zur Schalldämmung
- Niedertemperatur-Heizkörper/Heizleisten in jeglicher Bauausführung (z. B. auch Gebläsekonvektoren), die eine Reduzierung der Vorlauftemperatur ermöglichen (Vorlauftemperatur ≤ 55 °C)
- Einbau voreinstellbarer oder Austausch von Thermostatventilen, Einbau oder Austausch von Strangdifferenzdruckreglern
- Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe und/oder einer hocheffizienten Zirkulationspumpe.
Pumpen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an den Energieeffizienzindex einhalten - In Einrohrsystemen: Maßnahmen zur Volumenstromregelung
- Umbau von Einrohr- in Zweirohrsysteme
- Umstellung von Einzel- bzw. Etagenheizung auf zentrale Heizung
- Wärmedämmung von Rohrleitungen und sonstigen wärmeverlustbehafteten technischen Komponenten
- Anlagen und Komponenten zur Aufbereitung von Heizungswasser (Entgasung, Entsalzung, Enthärtung, Kalkschutz, etc.)
- Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Erstanschluss an ein Gebäude- und Wärmenetz sowie Erneuerung bei bestehendem Anschluss
- Anschlusskosten für den Anschluss an ein Wärmenetz**
- Installationskosten inklusive einmaliger Anschlussgebühren bei Anschluss an ein Wärmenetz
4.12 Warmwasserbereitung
- Umstellung von einer dezentralen Warmwasserbereitung auf eine zentrale, heizungsintegrierte Warmwasserbereitung (inklusive notwendiger Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen, Einsatz wassersparender/energiesparender Maßnahmen, Abwasser-Wärmerückgewinnung, etc.) zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit
- Einbau hocheffizienter Warmwasser-Wärmepumpen
- Frischwasser- u. Wohnungsstationen
- Kalkschutz- und Wasserenthärtungsanlagen und sonstige Anlagen und Komponenten zur Aufbereitung von Trinkwasser
- Hocheffiziente Zirkulationspumpen
- Elektronisch geregelte Durchlauferhitzer
- Wärmemengenzähler
4.13 Demontagearbeiten
- Entsorgung eines alten Öl- oder Gastanks und Wiederherstellung der Außenanlagen bei erdbedeckten Tanks
- Ausbau alter Wärmeerzeuger einschließlich Entsorgung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)
4.14 Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
Bei einem Heizungsdefekt werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nr. 4.1 bis zu deren Inbetriebnahme und für eine Dauer von maximal einem Jahr, die Mietkosten einer provisorischen Übergangsheizung mitgefördert, bspw.
- provisorische Wärmepumpenlösung
- provisorische Stromdirektheizung
- provisorische Heiztechnik auf Basis von gasförmigen, flüssigen oder festen Energieträgern (auch fossil)
- provisorische Versorgung durch netzgebundene oder mobile Wärmelieferung (z.B. durch einen mobilen Wärmespeicher)
Nach Umsetzung der geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung darf die provisorische Heiztechnik nicht weiter im Gebäude genutzt werden.
Heizungsoptimierung
Ein Antrag auf Förderung von Maßnahmen der Heizungsoptimierung kann in der BEG EM bei einem Wohngebäude nur für Gebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten und bei einem Nichtwohngebäuden nur für ein Gebäude mit höchstens 1.000 m2 beantragt werden. Das Alter des Wärmeerzeugers darf bei nicht-fossiler Brennstoffversorgung mindestens 2 Jahre und bei fossiler Brennstoffversorgung maximal zwanzig Jahre betragen, damit eine Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung erhalten werden kann.
Die Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt einhydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Die Förderung von luftheizenden Systemen setzt die Einregulierung der Luftvolumenströme voraus.
- Der Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen (Nass- und Trockenläuferpumpen) und Warmwasser
- Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen:
o Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung
o Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung anVerordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung
o Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012 - Analyse des Ist-Zustandes
- Die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs bei bestehenden Heizsystemen.
In Verbindung mit dem hydraulischen Abgleich können die folgenden niedriginvestiven Maßnahmen zusätzlich gefördert werden:
- Armaturen bzw. Technik zur Volumenstromregelung, wie z. B.
o Voreinstellbare Thermostatventile
o Einzelraumtemperaturregler
o Strangregulierventile und Differenzdruckregler, Strangdifferenzdruckregler - Separate Mess-, Regelungs-, Steuerungstechnik und Benutzerinterfaces
- Einstellung der Heizkurve
- Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern
- Umbau des Verteilsystems zur bedarfsgerechten Anpassung der Wasserumlaufmengen
- In Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung
- Umbau von Ein- in Zweirohrsysteme
- Nachträgliche Wärmedämmung ungedämmter oder unzureichend gedämmter Wärmeverteilleitungen
- Erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen und Heizleisten (System-Vorlauftemperaturen ≤ 35 °C) inklusive Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen
- Austausch von Heizkörpern durch Niedertemperaturheizkörper (Vorlauftemperatur ≤ 55 °C)
- Austausch von „kritischen“ Heizkörpern zur Systemtemperaturreduzierung
- Maßnahmen zur Schalldämmung
- Umstellung des Trinkwarmwassersystems, das heißt Integration in die Heizungsanlage, inklusive notwendiger Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen
- Elektronisch geregelte Durchlauferhitzer
- Smart Metering-Systeme (ohne Endgeräte und ohne Unterhaltungstechnik)
- Wärmemengenzähler
- Anschluss an eine Breitbandverkabelung
- Leerrohre, Kabel (z. B. Lichtwellenleiter, CAT 7) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart Metering-Systeme
Nicht förderfähig innerhalb der Einzelmaßnahme „Heizungsoptimierung“ (BEG EM) ist der Einbau bzw. Austausch von Wärmeerzeugern.
Förderfähige Leistungen
- Abbrucharbeiten wie alte Dämmung, Dacheindeckung, Dachpappe, Schweißbahnen oder Asbest
- Erneuerung der Dachlattung
- Einbau von Unterspannbahn, Luftdichtheitsschicht und Dampfsperre
- Ein- bzw. Aufbringen der Wärmedämmung
- Einbringen von Kerndämmung und Einblasdämmung
- Aufdopplung und Verstärkung der Sparren bei Zwischensparrendämmung
- Ersatz, Erneuerung und Erweiterung des Dachstuhls oder von Teilen eines Dachstuhls
- Dämmung/Erneuerung/Erstellung von Dachgauben
- Dachausstiege im unbeheizten Bereich auch ohne Anforderung an den U-Wert, sofern diese für die
- Durchführung von Arbeiten auf dem Dach erforderlich sind (z. B. Einbau von Schornsteinfeger- und Schornsteinfegerinnen-Ausstiegsluken im mitgedämmten Dachspitz/in unbeheizten Dachräumen)
- Verkleidung der Dämmung (z. B. Gipskartonplatten), bei Komplettsanierung nach BEG WG/NWG auch Maler- und Tapezierarbeiten (vgl. Nr. 1.3 Umfeldmaßnahmen)
- Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion
- Maßnahmen zur Schalldämmung
- Austausch von Dachziegeln inklusive Versiegelung, Abdichtungsarbeiten am Dach, inklusive Dachdurchgangsziegel (z. B. Lüftungs- oder Antennenziegel) und Schneefanggitter
- Neueindeckung des Daches oder Dachabschluss bei Flachdach mittels Dachpappe, Schweißbahn etc.
- Maßnahmen zum Schutz vor Wetter- bzw. Klimaextremen (z. B. Sturm-, Hagel- und Schlagregenschutz)
- Erhalt und Neuanlage von Dachbegrünungen
- Erneuerung/Einbau von Oberlichtern, Lichtkuppeln
- Änderung des Dachüberstands
- Erneuerung der Dachrinnen, Fallrohre, Einlaufbleche, Spenglerarbeiten
- Notwendige Arbeiten an Antennen, Satellitenschüsseln, Elektrik, Blitzableiter
- Schornsteinkopf neu einfassen, z. B. Kaminabdeckung, Kaminverkleidung förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
- Erhalt und Neuanlage von Nistplätzen für Gebäudebrüter, z. B. durch Einbau von Nistkästen/Niststeinen in besondere Konstruktionen in Traufkästen, Dachschrägen oder im Giebelbereich; weitere Informationen unter www.bund-hannover.de „Artenschutz an Gebäuden“ und www.bund-dueren.de „Artenschutz“
Fachplanung und Baubegleitung
Es werden die Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz stehen, anerkannt (keine Fördermittelberatung, siehe nachfolgende Nummer 8 „Nicht förderfähige Maßnahmen“). Darüber hinaus sind auch Leistungen der Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle im Zusammenhang mit der Umsetzung der energetischen Maßnahmen förderfähig. Sofern beim Vorhaben die Wiederverwendung von Bauteilen geplant ist, können die dafür entstehenden Beratungskosten und Kosten von Gutachten für Baustoffuntersuchungen gefördert werden
Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung
Mit der Förderung der energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen werden die Leistungen von unabhängigen Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten gefördert. Mit der Durchführung von förderfähigen Fachplanungs- und baubegleitenden Leistungen können die Fördernehmenden neben den Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten zusätzlich Dritte beauftragen. Die Leistungen Dritter müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen erbracht werden und sind von einer Expertin bzw. einem Experten, die in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sind, auf Plausibilität hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit zu überprüfen. Die Prüfung ist entsprechend zu dokumentieren und Grundlage für die Förderung. Auch die Expertinnen und Experten können für die Durchführung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung Dritte (Unteraufträge) einsetzen.
Die von den Fördernehmenden oder der Expertin bzw. dem Experten beauftragten Dritten müssen nicht in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sein, dürfen aber nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferunternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln.
Grundsätzlich ist es möglich, dass die Fördernehmenden mehr als eine Expertin bzw. einen Experten beauftragen, z. B. jeweils für die Planung und die baubegleitende Umsetzung. Dabei verantwortet eine Expertin bzw. ein Experte den jeweils beauftragten Leistungsumfang. Bei der Beauftragung mehrerer Expertinnen und Experten übernimmt eine Expertin bzw. ein Experte die Bestätigung nach Durchführung bzw. Erstellung und Einreichung des „Technischen Projektnachweises“.
Technische Mindestanforderungen
§ 35c EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
- Wärmedämmung von Wänden,
- Wärmedämmung von Dachflächen,
- Wärmedämmung von Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
- der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist und
- die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Heizung
Recht
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 4
Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenten Gebäude
§ 34 Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
(1) Der Wärme- und Kälteenergiebedarf im Sinne des § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist nach den Vorschriften des § 20, des § 21 und der §§ 24 bis 29 zu ermitteln.
§ 35 Nutzung solarthermischer Anlagen
(2) Die Anforderung bezüglich des Mindestanteils nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn
- 1.
- bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben werden und
- 2.
- bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben werden.
§ 36 Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien
§ 37 Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme
§ 38 Nutzung von fester Biomasse
(2) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betrieben wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. die Biomasse muss genutzt werden in einem
a) Biomassekessel oder
b) automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger,2.es darf ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt werden.
§ 39 Nutzung von flüssiger Biomasse
§ 40 Nutzung von gasförmiger Biomasse
(2) Die Nutzung muss in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder in einem Brennwertkessel erfolgen. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf muss
- 1.
- zu mindestens 30 Prozent gedeckt werden, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage nach Satz 1 erfolgt oder
- 2.
- zu mindestens 50 Prozent gedeckt werden, wenn die Nutzung in einem Brennwertkessel erfolgt.
(3) Wenn Biomethan genutzt wird, müssen unbeschadet des Absatzes 2 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1.
- bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans müssen die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt worden sein und
- 2.
- die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres muss der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und es müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sein.
§ 41 Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien
(2) Die Kälte muss technisch nutzbar gemacht werden
- 1.
- durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erdboden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser oder
- 2.
- durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5.
§ 42 Nutzung von Abwärme
§ 43 Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 (Anteilige Nutzung erneuerbarer Energieen) auch dadurch erfüllt werden, dass
- 1.
- durch die Nutzung von Wärme aus einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird oder
- 2.
- durch die Nutzung von Wärme aus einer Brennstoffzellenheizung der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 40 Prozent gedeckt wird.
§ 44 Fernwärme oder Fernkälte
(2) Die in dem Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte muss stammen zu
- 1.
- einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien,
- 2.
- mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,
- 3.
- mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder
- 4.
- mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen.
§ 35 und die §§ 37 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.
§ 45 Maßnahmen zur Einsparung von Energie
Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
§ 58 Betriebsbereitschaft
§ 59 Sachgerechte Bedienung
§ 60 Wartung und Instandhaltung
§ 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
- 1.
- der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
- 2.
- der Zeit.
§ 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
§ 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
§ 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
- 1.
- eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche oder
- 2.
- ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist.
§ 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
§ 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
.
§ 71 Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
- 1.
- Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
- 2.
- heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
- 1.
- ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht durch Maßnahmen nach den §§ 42 bis 45 gedeckt wird,
- 2.
- ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52 Absatz 1 so geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe von § 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird und die Pflicht nach § 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaßnahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird,
- 3.
- ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder
- 4.
- bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungsunternehmens am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.
§ 73 Ausnahme
§ 89 Fördermittel
- 1.
- Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits bestehenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90,
- 2.
- Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in neu zu errichtenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90, wenn die Vorgaben des § 91 eingehalten werden,
- 3.
- Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 15 und 16 sowie nach den §§ 18 und 19 übererfüllt werden, und
- 4.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 47 und 48 sowie § 50 und nach den §§ 61 bis 73 übererfüllt werden.
§ 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
- 1.
- solarthermischen Anlagen,
- 2.
- Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
- 3.
- Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie
- 4.
- Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.
- 1.
- eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur förderfähig, wenn die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind oder ist,
- 2.
- eine Anlage zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht:
- a)
- 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder der Pflicht nach § 52 Absatz 1 dient,
- b)
- 70 Prozent bei einer Anlage, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dient,
- 3.
- eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt.
§ 96 Private Nachweise
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung):
- …
- 3.
- Einbau von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63,
- 4.
- Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen nach den §§ 61 bis 63,
- 5.
- Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach § 64,
- 6.
- erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach den §§ 69 und 71 oder von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70,
- 7.
- Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen oder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher Anlagen nach den §§ 65 bis 68 oder
- 8.
- Ausrüstung von Anlagen nach Nummer 7 mit Einrichtung zur Feuchteregelung nach § 66.
(3) In einer Unternehmererklärung nach Absatz 1 ist zusätzlich anzugeben:
- 1.
- im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 die Aufwandszahl der Zentralheizung für die Bereitstellung von Raumwärme und, soweit die Zentralheizung mit einer zentralen Warmwasserbereitung verbunden ist, auch die Aufwandszahl für die Warmwasserbereitung,
- 2.
- im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung aller Zu- und Abluftventilatoren sowie der Wärmerückgewinnungsgrad, soweit Anforderungen nach § 68 einzuhalten sind.
Die nach Satz 1 anzugebenden Eigenschaften können nach anerkannten technischen Regeln berechnet werden oder aus Herstellerangaben auf der Grundlage solcher Regeln bestimmt werden; alternativ dürfen Angaben aus Bekanntmachungen nach § 50 Absatz 4 verwendet werden. Die jeweilige Grundlage nach Satz 2 ist ebenfalls in der Unternehmererklärung anzugeben.
(4) Wer Gebäude geschäftsmäßig mit fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Eigentümer des Gebäudes mit der Abrechnung bestätigen, dass
- 1.
- im Falle der Nutzung von Biomethan die Anforderungen nach § 40 Absatz 3 erfüllt sind,
- 2.
- im Falle der Nutzung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 40 Absatz 4 erfüllt sind,
- 3.
- im Falle der Nutzung von flüssiger Biomasse nach § 39 die Brennstoffe die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen oder
- 4.
- es sich im Falle der Nutzung von fester Biomasse nach § 38 um Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen handelt.
(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass
- 1.
- die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d erfüllt oder
- 2.
- die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in der gesamten Laufzeit des Liefervertrags erfüllt.
Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch, wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die Abrechnungen der Lieferung von Biomethan oder von biogenem Flüssiggas müssen die Bestätigung des Lieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d oder im Fall der Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c im Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrechnungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.
§ 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
- 1.
- ein Heizkessel, der nach § 72 Absatz 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 73, außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird,
- 2.
- Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nach § 71, auch in Verbindung mit § 73, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und
- 3.
- ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen § 72 Absatz 4 und 5 eingebaut ist.
- 1.
- die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 erfüllt sind,
- 2.
- eine Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 61 Absatz 1 ausgestattet ist,
- 3.
- eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer Vorrichtung zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach § 64 Absatz 1 ausgestattet ist und
- 4.
- bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 begrenzt ist.
§ 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
§ 108 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- …
- 4.
- entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
- 5.
- entgegen § 61 Absatz 2 eine dort genannte Ausstattung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
- 6.
- entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
- 7.
- entgegen § 69, § 70 oder § 71 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,
- 8.
- entgegen § 72 Absatz 1 oder 2 einen Heizkessel betreibt,
- 9.
- entgegen § 72 Absatz 4 Satz 1 einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
- 10.
- entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 11.
- entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
- …