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Förderung
Was wird gefördert, wer fördert, ....
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Gebäudehülle
Wärmeverluste durch die Hülle eines Gebäudes werden als Transmissionsverluste (HT´) bezeichnet. Diese müssen durch die Heizung wieder ausgeglichen werden.
Eine sehr gut gedämmte Hülle reduziert diese Verluste erheblich. Besondere Beachtung sollten Sie den Wärmebrücken eines Gebäudes schenken.
Gebäudehülle
Förderungen
Bundesförderung effiziente Gebäude - Einzelmaßnahme (BEG EM)
Es werden grundsätzlich alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dies umfasst das Material
sowie den fachgerechten Einbau.
Bauteile, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen und nicht durch das EEG gefördert werden, sind förderfähig, sofern sie lediglich im Rahmen der Wiederherstellung der Funktionalität des Gebäudes eingebaut werden und die jeweils relevanten TMA erfüllen (z. B. Solardachziegel zur Wiederherstellung des Daches im Rahmen einer energetischen Dachdämmung, Indach-PV, Fenster mit integrierter Solarstromerzeugung). Es werden sowohl die Baukosten für das Außenbauteil als auch notwendige Komponenten des Stromverteilungssystems bei den förderfähigen Kosten angerechnet.
Kosten für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Förderfähig sind im Rahmen der BEG EM folgende regenerative Anlagen zur Wärmerzeugung:
- Solarthermie-Anlagen
- Biomasse-Anlagen
- Elektrisch betriebene Wärmepumpen-Anlagen
- Brennstoffzellenheizung
- Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien (siehe Nummer 4.2)
- Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes
- Anschluss an ein Gebäudenetz
- Anschluss an ein Wärmenetz
Im Rahmen der Sanierung von Effizienzhäusern/Effizienzgebäuden (BEG WG/BEG NWG) sind alle Anlagen
zur Wärmeerzeugung förderfähig, die für die Erreichung des energetischen Standards des Gebäudes
erforderlich sind, soweit sie nicht in Nummer 8 (Nicht förderfähige Leistungen) ausgeschlossen sind.
Als förderfähige Investitionskosten gelten jeweils die Anschaffungskosten eines geförderten Wärmeerzeugers, die Errichtung und Erweiterung eines Gebäudenetzes, der Anschluss an ein Wärmenetz
(Gebäudenetz und öffentliches Netz), die Kosten für Installation und Inbetriebnahme.
In der Neubauförderung (BEG WG/BEG NWG) sind im Rahmen der Förderfähigkeit der gesamten Bauwerkskosten alle technischen Anlagen des Effizienzhauses bzw. Effizienzgebäude förderfähig, soweit
sie nicht in Nummer 8 bzw. in den jeweiligen Förderrichtlinien/FAQ ausgeschlossen sind.
Voraussetzung für den Heizungs-Tausch-Bonus in der BEG EM:
Der Bonus wird nur für funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas- und Nachtspeicherheizungen gewährt. Voraussetzung ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten Heizung. Nach deren Austausch darf das
Gebäude nicht mehr mit Nachtspeicherheizungen oder fossilen Brennstoffen im Gebäude bzw. gebäudenah beheizt werden. Gasheizungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre im Betrieb
sein. Ausgenommen von der Mindestbetriebslaufzeit sind dezentrale Gasetagenheizungen.
4.1 Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
- Biomasseheizungen, sowie:
o Sekundäre Bauteile zur Brennwertnutzung
o Sekundäre Bauteile zur Partikelabscheidung (elektrostatische Abscheider, filterndeAbscheider wie z. B. Gewebefilter u. keramische Filter, Abscheider als Abgaswäscher) - Solarkollektoranlagen, darunter auch Photovoltaisch-thermische Kollektoren (PVT, Hybridkollektoren)
- Anschluss solarthermische Anlage an das Warmwasser- und/oder Heizsystem, inklusive Solarspeicher, Steigleitungen
- Elektrisch betriebene Wärmepumpen-Anlagen
- Brennstoffzellenheizung, die zu 100 % mit grünem Wasserstoff nach Abschnitt 3b (§§ 12h bis 12l) der Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf See-Gesetzes (EEV) und/oder Biomethan betrieben werden
- Erneuerbare Energien-Hybridheizungen als Kombination aus den in Abschnitt 4 aufgeführten Wärmeerzeugern
- Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien (siehe Nummer 4.2)
- Errichtung, Erweiterung und Umbau eines Gebäudenetzes
- Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
- Ausbau Gas-/Öltank einschließlich Entsorgung des alten Tanks und Wiederherstellung der Außenanlagen bei erdbedeckten Tanks
- Notwendige fachtechnischen Arbeiten und Materialien, z. B.
o Transport
o Aufständerung, Unterkonstruktion
o Fundament, Einhausung - Zum Anschluss des Wärmerzeugers erforderliche Leitungen und Komponenten bis hin zur Wärmeverteilung (Heizkreisverteiler)
- Einstellung der Heizkurve
4.2 Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Voraussetzung für die Förderung von Anlagen der „Innovativen Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ ist die Aufnahme in die Positivliste entsprechender Anlagen.
Eine Antragstellung für die Einzelmaßnahmen „innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ ist ausschließlich dann zulässig, wenn die schriftliche Bestätigung zur Förderfähigkeit vorliegt, als Schreiben
eines Durchführers (BAFA oder KfW) oder Veröffentlichung der entsprechenden Anlage in der Positivliste auf den Internetseiten der Durchführer.
Weitere Informationen finden Sie in der „Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen“.
4.3 Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung der Anlagenbetreibenden
Förderfähig sind auch Leistungen wie Inspektionen, Wartungen und Garantieverlängerungen bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Einreichen des Verwendungsnachweises, sofern deren Kosten bereits im
Voraus beglichen wurden und per Rechnung nachgewiesen werden können.
4.4 Wärmequelle einer Wärmepumpenanlage
Erschließungs- und Anschaffungskosten, folgender beispielhaft genannter Maßnahmen, inklusive Installation, Anbindung an die Wärmepumpe, Inbetriebnahme:
- Erdsondenbohrungen (auch Probebohrungen) inklusive verschuldensunabhängige Versicherung (weitere Hinweise siehe „Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen“)
- Erdflächenkollektoren
- Grabenkollektoren
- Erdwärmekörbe
- Energiepfähle
- Brunnenbohrungen
- Energiezäune, Massivabsorber
- Unterirdische Eis-, Erd- und Wasserspeicher
- Solarthermische Kollektoren (alle Bauarten), PVT-Kollektoren (Hybridkollektoren zur Wärme- und Stromerzeugung), Luft-Wärmeübertrager zur Abwärmenutzung von PV-Anlagen (inklusive Unterkonstruktionen)
- Luft-Sole-Wärmeübertrager
- Abwasserwärmetauscher (Kanalnetz oder Kläranlagen)
- Die Netze für kalte Nah- oder Fernwärme (netzgebundene Wärmequellen) sind als Bestandteil der Wärmequelle förderfähig. Die Kosten können bei mehreren Abnehmenden nach einem nachvollziehbaren Schlüssel aufgeteilt werden. Eine Umlage auf Anschlussgebühren ist dabei möglich.
4.5 Brennstoffaustragung, -förderung und -zufuhr (Biomasseanlagen)
- Saugsysteme
- Förderschneckensysteme
- Federblattrührwerke
- Schubbodenaustragungen
4.6 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR), Gebäudeautomation,Energiemanagementsysteme
Gefördert wird die Umsetzung elektronischer Systeme zur Betriebsoptimierung, Steigerung der Energieeffizienz und zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der geförderten heizungstechnischen Anlagen.
Es können grundsätzlich sowohl Komponenten der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) als auch Gebäudeautomationstechnik bis hin zu übergreifenden Gebäudeleit- und Energiemanagementsystemen berücksichtigt werden, sofern diese auch der Betriebs- und Verbrauchsoptimierung eines förderfähigen Wärmeerzeugers dienen.
- Sensoren, Aktoren, Datenlogger (z. B. auch Strom- und Wärmemengenerfassungen)
- Digitale/elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate
- Display bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen, für den Energieverbrauch relevanten Daten
- Digitale/elektronische Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen und Energiekosten
- Digitale/elektronische Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Smart Home“)
- Gebäudeautomationssysteme inklusive Feldtechnik, Gebäudeleittechnik, Energiemanagementsysteme
- Notwendige fachtechnische Arbeiten und Materialien
4.7 Wärmespeicher
- Alle Arten von Warmwasser-Speichern (Heizwasser-, Trinkwarmwasser,- u. Kombispeicher, etc.)
- Dämmung bestehender Wärmespeicher
- Eisspeicher und sonstige Latentwärmespeicher, die den Phasen-Übergang eines Mediums nutzen
- Wärmespeicherung in Beton, Zeolith oder sonstigen anderen Medien
- Erdwärmespeicher
- Tiefen-Aquifer-oder Hohlraum-Wärmespeicher
4.8 Heiz- bzw. Technikraum
- Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- bzw. Technikraums, sofern dies für den Betrieb des geförderten Wärmerzeugers erforderlich ist
4.9 Brennstoffaufbewahrung
- Bunker und Lagerräume für Biomassepellets bzw. –hackschnitzel
- Silos
- Speicher für grünen Wasserstoff
4.10 Abgassysteme und Schornsteine
- Neuerrichtung, Erneuerung und/oder Anpassung bestehender Abgassysteme und Schornsteine in direktem Zusammenhang mit dem beantragten Wärmeerzeuger
- Erstellung von Steigsträngen inklusive Verkleidung
4.11 Wärmeverteilung und Wärmeübergabe
Förderfähig sind:
- Hydraulischer Abgleich des Zentralheizungssystems
- Flächenheizungen (Decken-, Fußboden- und Wandheizungen) inklusive Trittschalldämmung und Estrich, Putzarbeiten, Bei Komplettsanierung nach BEG WG/NWG auch Bodenbeläge, Wandverkleidung*
- Maßnahmen zur Schalldämmung
- Niedertemperatur-Heizkörper/Heizleisten in jeglicher Bauausführung (z. B. auch Gebläsekonvektoren), die eine Reduzierung der Vorlauftemperatur ermöglichen (Vorlauftemperatur ≤ 55 °C)
- Einbau voreinstellbarer oder Austausch von Thermostatventilen, Einbau oder Austausch von Strangdifferenzdruckreglern
- Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe und/oder einer hocheffizienten Zirkulationspumpe.
Pumpen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an den Energieeffizienzindex einhalten - In Einrohrsystemen: Maßnahmen zur Volumenstromregelung
- Umbau von Einrohr- in Zweirohrsysteme
- Umstellung von Einzel- bzw. Etagenheizung auf zentrale Heizung
- Wärmedämmung von Rohrleitungen und sonstigen wärmeverlustbehafteten technischen Komponenten
- Anlagen und Komponenten zur Aufbereitung von Heizungswasser (Entgasung, Entsalzung, Enthärtung, Kalkschutz, etc.)
- Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Erstanschluss an ein Gebäude- und Wärmenetz sowie Erneuerung bei bestehendem Anschluss
- Anschlusskosten für den Anschluss an ein Wärmenetz**
- Installationskosten inklusive einmaliger Anschlussgebühren bei Anschluss an ein Wärmenetz
4.12 Warmwasserbereitung
- Umstellung von einer dezentralen Warmwasserbereitung auf eine zentrale, heizungsintegrierte Warmwasserbereitung (inklusive notwendiger Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen, Einsatz wassersparender/energiesparender Maßnahmen, Abwasser-Wärmerückgewinnung, etc.) zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit
- Einbau hocheffizienter Warmwasser-Wärmepumpen
- Frischwasser- u. Wohnungsstationen
- Kalkschutz- und Wasserenthärtungsanlagen und sonstige Anlagen und Komponenten zur Aufbereitung von Trinkwasser
- Hocheffiziente Zirkulationspumpen
- Elektronisch geregelte Durchlauferhitzer
- Wärmemengenzähler
4.13 Demontagearbeiten
- Entsorgung eines alten Öl- oder Gastanks und Wiederherstellung der Außenanlagen bei erdbedeckten Tanks
- Ausbau alter Wärmeerzeuger einschließlich Entsorgung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)
4.14 Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
Bei einem Heizungsdefekt werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nr. 4.1 bis zu deren Inbetriebnahme und für eine Dauer von maximal einem Jahr, die Mietkosten einer
provisorischen Übergangsheizung mitgefördert, bspw.
- provisorische Wärmepumpenlösung
- provisorische Stromdirektheizung
- provisorische Heiztechnik auf Basis von gasförmigen, flüssigen oder festen Energieträgern (auch fossil)
- provisorische Versorgung durch netzgebundene oder mobile Wärmelieferung (z.B. durch einen mobilen Wärmespeicher)
Nach Umsetzung der geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung darf die provisorische Heiztechnik nicht
weiter im Gebäude genutzt werden.
Heizungsoptimierung
Ein Antrag auf Förderung von Maßnahmen der Heizungsoptimierung kann in der BEG EM bei einem Wohngebäude nur für Gebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten und bei einem Nichtwohngebäuden nur für ein
Gebäude mit höchstens 1.000 m2 beantragt werden. Das Alter des Wärmeerzeugers darf bei nicht-fossiler Brennstoffversorgung mindestens 2 Jahre und bei fossiler Brennstoffversorgung maximal zwanzig Jahre
betragen, damit eine Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung erhalten werden kann.
Die Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt einhydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Die Förderung von luftheizenden Systemen setzt die
Einregulierung der Luftvolumenströme voraus.
- Der Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen (Nass- und Trockenläuferpumpen) und Warmwasser
- Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen:
o Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung
o Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung anVerordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung
o Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012 - Analyse des Ist-Zustandes
- Die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs bei bestehenden Heizsystemen.
In Verbindung mit dem hydraulischen Abgleich können die folgenden niedriginvestiven Maßnahmen zusätzlich gefördert werden:
- Armaturen bzw. Technik zur Volumenstromregelung, wie z. B.
o Voreinstellbare Thermostatventile
o Einzelraumtemperaturregler
o Strangregulierventile und Differenzdruckregler, Strangdifferenzdruckregler - Separate Mess-, Regelungs-, Steuerungstechnik und Benutzerinterfaces
- Einstellung der Heizkurve
- Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern
- Umbau des Verteilsystems zur bedarfsgerechten Anpassung der Wasserumlaufmengen
- In Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung
- Umbau von Ein- in Zweirohrsysteme
- Nachträgliche Wärmedämmung ungedämmter oder unzureichend gedämmter Wärmeverteilleitungen
- Erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen und Heizleisten (System-Vorlauftemperaturen ≤ 35 °C) inklusive Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen
- Austausch von Heizkörpern durch Niedertemperaturheizkörper (Vorlauftemperatur ≤ 55 °C)
- Austausch von „kritischen“ Heizkörpern zur Systemtemperaturreduzierung
- Maßnahmen zur Schalldämmung
- Umstellung des Trinkwarmwassersystems, das heißt Integration in die Heizungsanlage, inklusive notwendiger Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen
- Elektronisch geregelte Durchlauferhitzer
- Smart Metering-Systeme (ohne Endgeräte und ohne Unterhaltungstechnik)
- Wärmemengenzähler
- Anschluss an eine Breitbandverkabelung
- Leerrohre, Kabel (z. B. Lichtwellenleiter, CAT 7) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart Metering-Systeme
Nicht förderfähig innerhalb der Einzelmaßnahme „Heizungsoptimierung“ (BEG EM) ist der Einbau bzw. Austausch von Wärmeerzeugern.
Förderfähige Leistungen
- Abbrucharbeiten wie alte Dämmung, Dacheindeckung, Dachpappe, Schweißbahnen oder Asbest
- Erneuerung der Dachlattung
- Einbau von Unterspannbahn, Luftdichtheitsschicht und Dampfsperre
- Ein- bzw. Aufbringen der Wärmedämmung
- Einbringen von Kerndämmung und Einblasdämmung
- Aufdopplung und Verstärkung der Sparren bei Zwischensparrendämmung
- Ersatz, Erneuerung und Erweiterung des Dachstuhls oder von Teilen eines Dachstuhls
- Dämmung/Erneuerung/Erstellung von Dachgauben
- Dachausstiege im unbeheizten Bereich auch ohne Anforderung an den U-Wert, sofern diese für die
- Durchführung von Arbeiten auf dem Dach erforderlich sind (z. B. Einbau von Schornsteinfeger- und Schornsteinfegerinnen-Ausstiegsluken im mitgedämmten Dachspitz/in unbeheizten Dachräumen)
- Verkleidung der Dämmung (z. B. Gipskartonplatten), bei Komplettsanierung nach BEG WG/NWG auch Maler- und Tapezierarbeiten (vgl. Nr. 1.3 Umfeldmaßnahmen)
- Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion
- Maßnahmen zur Schalldämmung
- Austausch von Dachziegeln inklusive Versiegelung, Abdichtungsarbeiten am Dach, inklusive Dachdurchgangsziegel (z. B. Lüftungs- oder Antennenziegel) und Schneefanggitter
- Neueindeckung des Daches oder Dachabschluss bei Flachdach mittels Dachpappe, Schweißbahn etc.
- Maßnahmen zum Schutz vor Wetter- bzw. Klimaextremen (z. B. Sturm-, Hagel- und Schlagregenschutz)
- Erhalt und Neuanlage von Dachbegrünungen
- Erneuerung/Einbau von Oberlichtern, Lichtkuppeln
- Änderung des Dachüberstands
- Erneuerung der Dachrinnen, Fallrohre, Einlaufbleche, Spenglerarbeiten
- Notwendige Arbeiten an Antennen, Satellitenschüsseln, Elektrik, Blitzableiter
- Schornsteinkopf neu einfassen, z. B. Kaminabdeckung, Kaminverkleidung förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
- Erhalt und Neuanlage von Nistplätzen für Gebäudebrüter, z. B. durch Einbau von Nistkästen/Niststeinen in besondere Konstruktionen in Traufkästen, Dachschrägen oder im Giebelbereich; weitere Informationen unter www.bund-hannover.de „Artenschutz an Gebäuden“ und www.bund-dueren.de „Artenschutz“
Fachplanung und Baubegleitung
Es werden die Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz stehen, anerkannt (keine Fördermittelberatung, siehe nachfolgende Nummer 8 „Nicht förderfähige Maßnahmen“). Darüber hinaus sind auch Leistungen der Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle im Zusammenhang mit der Umsetzung der energetischen Maßnahmen förderfähig. Sofern beim Vorhaben die Wiederverwendung von Bauteilen geplant ist, können die dafür entstehenden Beratungskosten und Kosten von Gutachten für Baustoffuntersuchungen gefördert werden
Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung
Mit der Förderung der energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen werden die Leistungen von unabhängigen Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten gefördert. Mit der Durchführung von förderfähigen Fachplanungs- und baubegleitenden Leistungen können die Fördernehmenden neben den Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten zusätzlich Dritte beauftragen. Die Leistungen Dritter müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen erbracht werden und sind von einer Expertin bzw. einem Experten, die in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sind, auf Plausibilität hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit zu überprüfen. Die Prüfung ist entsprechend zu dokumentieren und Grundlage für die Förderung. Auch die Expertinnen und Experten können für die Durchführung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung Dritte (Unteraufträge) einsetzen.
Die von den Fördernehmenden oder der Expertin bzw. dem Experten beauftragten Dritten müssen nicht in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sein, dürfen aber nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferunternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln.
Grundsätzlich ist es möglich, dass die Fördernehmenden mehr als eine Expertin bzw. einen Experten beauftragen, z. B. jeweils für die Planung und die baubegleitende Umsetzung. Dabei verantwortet eine Expertin bzw. ein Experte den jeweils beauftragten Leistungsumfang. Bei der Beauftragung mehrerer Expertinnen und Experten übernimmt eine Expertin bzw. ein Experte die Bestätigung nach Durchführung bzw. Erstellung und Einreichung des „Technischen Projektnachweises“.
Technische Mindestanforderungen
§ 35c EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
- Wärmedämmung von Wänden,
- Wärmedämmung von Dachflächen,
- Wärmedämmung von Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
- der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist und
- die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Gebäudehülle
Recht
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Anforderungen an zu errichtende Gebäude
§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
- 1.
- der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,
- 2.
- Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und
- 3.
- der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 45 gedeckt wird.
§ 11 Mindestwärmeschutz
§ 12 Wärmebrücken
§ 13 Dichtheit
§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz
§ 15 Gesamtenergiebedarf
§ 16 Baulicher Wärmeschutz
Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
§ 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
§ 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
- 1.
- DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,
- 2.
- DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und
- 3.
- DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.
§ 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
- 1.
- das geänderte Wohngebäude insgesamt
- a)
- den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
- b)
- den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
- 2.
- das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt
- a)
- den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nettogrundfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
- b)
- das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.
- 1.
- bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von bis zu 350 Quadratmetern 0,40 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
- 2.
- bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 350 Quadratmetern 0,50 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
- 3.
- bei einem einseitig angebauten Wohngebäude 0,45 Watt pro Quadratmeter und Kelvin oder
- 4.
- bei allen anderen Wohngebäuden 0,65 Watt pro Quadratmeter und Kelvin.
§ 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
- 1.
- bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder
- 2.
- bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten.
§ 92 Erfüllungserklärung
§ 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
§ 96 Private Nachweise
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung):
- 1.
- Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 48,
- 2.
- Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
- …
….
§ 102 Befreiungen
- 1.
- die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
- 2.
- die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
§ 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
§ 108 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 15 Absatz 1, § 16, § 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet,
- 2.
- entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
- 3.
- entgegen § 48 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,
- …
- 12.
- entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,
- 13.
- entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14.
- entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 15.
- entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind,
- 16.
- entgegen § 87 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,
- 17.
- entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
- 18.
- entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 19.
- entgegen § 96 Absatz 5 Satz 2 eine Abrechnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 20.
- entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 21.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.
Anlage 7 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
DIN 1946-6
Lüftung von Wohnungen – Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme (Abnahme) und Instandhaltung
Diese DIN klärt die Frage: „Wird das neue oder modernisierte Gebäude über die Gebäudeundichtigkeiten ausreichend belüftet und welche zusätzlichen, lüftungstechnischen Maßnahmen sind notwendig, um nutzerunabhängig einen ausreichenden Luftwechsel zu gewährleisten?“